Hygienekonzept

  • Alle Inhalte ergeben sich aus dem Muster-Hygienekonzept „Zurück ins Spiel“.
  • Es ist zu beachten, dass vereinzelte allgemeine Empfehlungen nicht aufgeführt werden, da diese als allgemeine Leitplanken des DFB nicht zwingend in jedes vereinseigene Konzept passen.
  • Es ist eine individuelle Prüfung aller Punkte vorzunehmen. Eine Anpassung, Reduzierung und/oder Ergänzung anhand eigener Rahmenbedingungen und lokaler Verordnungen ist unerlässlich.
  • Es wird empfohlen, mögliche Änderungen und Abweichungen zum Muster-Hygienekonzept zu dokumentieren, um eine Argumentationsgrundlage gegenüber Dritten zur Verfügung zu haben.
  • Das Musterkonzept orientiert sich ausschließlich an den Rahmenbedingungen für den Trainings- und Spielbetrieb. Das Betreiben von Vereinsgastronomie und/oder sonstigen begleitenden Maßnahmen sind kein Bestandteil. Diese unterliegen ohnehin jeweils den gültigen Verordnungen und sind gesondert zu betrachten. Sofern möglich und sinnvoll, können/sollten Regelungen in das Vereinskonzept aufgenommen werden.

 

Hygienekonzept FC „Phönix“ Neckarzimmern
Trainings- und Spielbetrieb Amateurfußball
Vereins-Informationen


Verein: FC Phönix Neckarzimmern

Ansprechpartner für das Hygienekonzept:  Ralf Lex, Cathrin Bär

E-Mail Adresse: [email protected]

Telefonnummer: 06261 - 14072

Adresse Sportstätte: Landesstr. A7

Neckarzimmern, den 16.06.2021


Grundsätze

Dieses Hygienekonzept orientiert sich an den Handlungsempfehlungen des DFB-Leitfadens „Zurück ins Spiel“. Es gilt für den Trainings- und Spielbetrieb und die hiermit im Zusammenhang stehenden notwendigen Tätigkeiten im Bereich der Sportstätte. Zudem werden Regelungen für Personen im Publikumsbereich der Sportstätte festgehalten. Zur besseren Abtrennung werden die genannten Bereiche in Zonen eingeteilt. Genauere Inhalte werden unter Punkt 4 erläutert. Ausgenommen vom Konzept sind sämtliche sonstigen Bereiche im Innenbereich von Gebäuden, gastronomische Einrichtungen, Einrichtungen zur Sportplatzpflege und Sporthallen. Hierfür können weitere Hygienekonzepte notwendig sein.


Die Grundlage für sämtliche aufgeführten Maßnahmen und Regelungen ist die Annahme, dass eine Ansteckung mit SARS-CoV2 zwar möglich, die Wahrscheinlichkeit aber durch das Umsetzen der genannten Hygienemaßnahmen sehr gering ist.

Um auf ein erhöhtes Risiko vorbereitet zu sein und die Fortführung von risikominimiertem Trainings- und Spielbetrieb zu ermöglichen, wird im Konzept unter Punkt 7 eine abgestufte Übersicht zu Hygienemaßnahmen gegeben. Durch die Steuerung anhand der aktuellen lokalen Einschätzung kann die Prävention verhältnismäßig angepasst werden.

 

1. Allgemeine Hygieneregeln

  • Grundsätzlich gilt das Einhalten des Mindestabstands (1,5 Meter) in allen Bereichen außerhalb des Spielfelds.
  • In Trainings- und Spielpausen ist der Mindestabstand auch auf dem Spielfeld einzuhalten.
  • Körperliche Begrüßungsrituale (z.B. Händedruck/Umarmungen) sind zu unterlassen
  • Beachten der Hust- und Nies-Etikette (Armbeuge oder Einmal-Taschentuch)
  • Empfehlung zum Waschen der Hände mit Wasser und Seife (min. 30 Sekunden) und/oder Desinfizieren der Hände.
  • Unterlassen von Spucken und von Naseputzen auf dem Spielfeld.


2. Verdachtsfälle Covid-19

  • Eine Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb ist für alle Beteiligten nur möglich bei symptomfreiem Gesundheitszustand
  • Personen mit verdächtigen Symptomen müssen die Sportstätte umgehend verlassen bzw. diese gar nicht betreten. Solche Symptome sind:
    • Husten, Fieber (ab 38 Grad Celsius), Atemnot, sämtliche Erkältungssymptome
    • Die gleiche Empfehlung gilt, wenn Symptome bei anderen Personen im eigenen Haushalt vorliegen.
  • Bei positivem Test auf das Coronavirus gelten die behördlichen Festlegungen zur Quarantäne. Die betreffende Person wird mindestens 14 Tage aus dem Trainings- und Spielbetrieb genommen. Gleiches gilt bei positiven Testergebnissen im Haushalt der betreffenden Person.


3. Organisatorisches

  • Alle Regelungen unterliegen den lokal gültigen Verordnungen und Vorgaben.
  • Ansprechpartner*in für sämtliche Anliegen und Anfragen zum Hygienekonzept des Trainings- und Spielbetriebs ist Ralf Lex oder Cathrin Bär.
  • Das Hygienekonzept ist anhand der vorliegenden Rahmenbedingungen des VereinsFC Neckarzimmern und der Sportstätte Hauptplatz Neckarzimmern mit den lokalen Behörden abgestimmt.
  • Die Sportstätte ist mit ausreichend Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten, vor allem im Eingangsbereich des Sportgeländes, ausgestattet.
  • Alle Trainer*innen und verantwortlichen Vereinsmitarbeiter*innen sind in die Vorgaben und Maßnahmen zum Trainings- und Spielbetrieb eingewiesen.
  • Vor Aufnahme des Trainings- und Spielbetriebs werden alle Personen, die in den aktiven Trainings- und Spielbetriebs involviert sind bzw. aktiv teilnehmen, über die Hygieneregeln informiert. Dies gilt im Spielbetrieb neben den Personen des Heimvereins, vor allem auch für die Gastvereine, Schiedsrichter*innen und sonstige Funktionsträger*innen.
  • Alle weiteren Personen, die sich auf dem Sportgelände aufhalten (Zone 3), müssen über die Hygieneregeln rechtzeitig in verständlicher Weise informiert werden. Hierzu erfolgt der Aushang des Hygienekonzepts mindestens am Eingangsbereich.
  • Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, wird im Rahmen des Hausrechts der Zutritt verwehrt bzw. sie werden der Sportstätte verwiesen.

 

4. Zonierung

Die Sportstätte wird in drei Zonen eingeteilt:

Zone 1 „Innenraum/Spielfeld“

  • In Zone 1 (Spielfeld, inkl. Laufbahn )
  • befinden sich nur die für den Trainings- und Spielbetrieb notwendigen Personengruppen:
    • Spieler*innen
    • Trainer*innen
    • Funktionsteams
    • Schiedsrichter*innen
    • Sanitäts- und Ordnungsdienst
    • Ansprechpartner*in für Hygienekonzept 
    • Medienvertreter*innen (siehe nachfolgende Anmerkung)
  • Die Zone 1 wird ausschließlich an festgelegten und markierten Punkten betreten und verlassen.
  • Für den Weg vom Umkleidebereich zum Spielfeld und zurück werden unterstützend Wegeführungsmarkierungen genutzt
  • Medienvertreter*innen, die im Zuge der Arbeitsausführung Zutritt zu Zone 1 benötigen (z.B. Fotograf*innen), wird dieser nur nach vorheriger Anmeldung und unter Einhaltung des Mindestabstandes gewährt.

Zone 2 „Umkleidebereiche“

  • In Zone 2 (Umkleidebereiche) haben nur folgende Personengruppen Zutritt:
    • Spieler*innen
    • Trainer*innen
    • Funktionsteams
    • Schiedsrichter*innen
    • Ralf Lex
  • Für die Nutzung im Trainings- und Spielbetrieb werden ausreichende Wechselzeiten zwischen unterschiedlichen Teams vorgesehen.
  • Die Nutzung der Duschanlagen erfolgt unter zeitlicher Versetzung/Trennung von anderen Gruppen.
  • Die generelle Aufenthaltsdauer in den Umkleidebereichen wird auf das notwendige Minimum beschränkt.

Zone 3 „Publikumsbereich (im Außenbereich)“

  • Die Zone 3 „Publikumsbereich (im Außenbereich)“ bezeichnet sämtliche Bereiche der Sportstätte, welche frei zugänglich und unter freiem Himmel (auch überdachte Außenbereiche) sind.
  • Alle Personen in Zone 3 betreten die Sportstätte über einen/mehrere offizielle Eingänge. Die anwesende Gesamtpersonenanzahl im Rahmen des Spielbetriebs ist stets bekannt.

Eine namentliche Erfassung aller Besucher*innen vorzunehmen ist nur notwendig, sofern die jeweiligen Rechtsverordnungen (Corona-Verordnungen) des eigenen Landes oder sonstige lokale Rechtsvorschriften dies vorsehen. Dies gilt es zu prüfen.

  • Es erfolgt eine räumliche oder zeitliche Trennung („Schleusenlösung“) von Eingang und Ausgang der Sportstätte.
  • Zur Unterstützung der Einhaltung des Abstandsgebots werden Markierungen in folgenden Bereichen auf-/angebracht:
    • Zugangsbereich mit Ein- und Ausgangsspuren sowie Abstandsmarkierungen
    • Spuren zur Wegeführung auf der Sportanlage
    • Abstandsmarkierungen auf Zuschauer*innenplätzen
    • Abstandsmarkierungen bei Gastronomiebetrieb
  • Unterstützend werden Plakate zu den allgemeine Hygieneregeln genutzt.

Folgende Bereiche der Sportstätte fallen nicht unter die genannten Zonen und sind separat zu betrachten und anhand der lokal gültigen behördlichen Verordnungen zu betreiben:

  • Vereinsheim
  • Ggf. getrennte Gastronomiebereiche
  • Sonstige Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume


5. Trainings- und Spielbetrieb

5.1 Grundsätze

  • Trainer*innen und Vereinsverantwortliche informieren die Trainings- und Spielgruppen über die Maßnahmen und Regelungen des Hygienekonzepts.
  • Den Anweisungen der Verantwortlichen zur Nutzung der Sportstätte ist Folge zu leisten.
  • Das Trainings- und Spielangebot ist so organisiert, dass ein Aufeinandertreffen unterschiedlicher Mannschaften vermieden wird. Hierzu sind Pufferzeiten für die Wechsel eingeplant.
  • Alle Spieler*innen sind angehalten, eine rechtzeitige Rückmeldung zu geben, ob eine Teilnahme am Training bzw. Spiel erfolgt, um eine bestmögliche Planung zu ermöglichen.
  • Die Trainer*innen dokumentieren die Beteiligung je Trainings- und Spieleinheit.
  • Die Kontaktaufnahme zum zuständigen Gesundheitsamt wird empfohlen.

5.2 In der Sportstätte

  • Die Nutzung und das Betreten der Sportstätte sind nur gestattet, wenn ein eigenes Training bzw. ein eigenes Spiel geplant sind.
  • Zuschauende Begleitpersonen sind unter Einhaltung des Mindestabstands (mind. 1,5m) in Zone 3 möglich.
  • Der Zugang zu Toiletten sowie Waschbecken mit Seife ist während des Trainingsbetriebes sichergestellt.

5.3 Gruppe von nicht mehr als 50 Personen

Es handelt sich um die Personengruppe der aktiven Sportausübenden. Die Kontaktsportausübung ist zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 50 Personen erfolgt. Es gilt:

  • 48 beteiligte Spieler/Sportausübende (inkl. Ersatzspieler) insgesamt aus den beteiligten Mannschaften.
  • 1 Schiedsrichter
  • Dokumentation der Kontaktdaten dieser 50 Gruppenteilnehmer (gemäß Punkt 5.4)


6. Kontaktdaten

Zu dokumentieren sind folgende Kontaktdaten (der 50 Sportausübenden und der Zuschauenden, wenn Personenzahl der Zuschauer zwischen 50 und 500 liegt):

- Familienname,

- Vorname,

- vollständige Anschrift,

- Telefonnummer

- Datum und Zeitfenster der Sportveranstaltung


Diese Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach dem Ende des jeweiligen Ereignisses aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Anderenfalls darf ein Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen. Spätestens einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Ereignisses sind die Kontaktdaten zu löschen.

5.5 Zuschauer

Zuschauende sind bei Sportausübungen zugelassen, wenn jeder Zuschauende das Abstandsgebot von 1,5m einhält.

Nach ausdrücklicher Erklärung von LSB und MI fallen in die Personengruppe der Zuschauer alle auf dem Vereins-/Sportgelände anwesenden Personen, die nicht unter die Personengruppe der aktiv Sportausübenden (also der 50er Gruppe aktiver Sportler) zählen. Damit sind die Trainer, Betreuer, Ordner, Presse, TV, Catering, Turnierleitung, Kassierer, etc. allesamt auf die zulässige Anzahl der Zuschauer anzurechnen. Ein Ausklammern dieser „Funktionsträger“ ist nach der Verordnung nicht möglich, da eben nur diese beiden Personengruppen (Sportausübende und Zuschauende) ordnungsrechtlich definiert sind.

Es gibt entweder die Zuschauerzahl 50 oder 500 und daraus ist keine Kumulation (also keine 550 Zuschauer) möglich. Entweder sind bis zu 50 Zuschauer (stehend) oder bis zu 500 Zuschauer (sitzend) vor Ort.

Insofern wären z.B. bei einem Spiel, bei dem die Mannschaften von 15 funktionstragenden Personen begleitet würden, eben diese 15 Personen als „Zuschauer“ von der zulässigen Anzahl an Zuschauer (50 oder 500) abzuziehen, so dass entweder noch 35 Zuschauer (stehend) oder 485 Zuschauer (sitzend) zulässig wären.

Bei bis zu 50 Personen sind Stehplätze möglich und es besteht keine Dokumentationspflicht der Kontaktdaten der Zuschauenden (gemäß Punkt 5.4)

Liegt die Zahl der Zuschauenden bei mehr als 50, so ist die Sportausübung für alle Zuschauenden von einem Sitzplatz zu verfolgen. Zudem sind bei mehr als 50 Zuschauern die Kontaktdaten (gemäß Punkt 5.4) zu dokumentieren und dieses Hygienekonzept anzufertigen.

Die Zahl der Zuschauenden darf 500 Personen nicht übersteigen.

 

Für die Wiederaufnahme des Spielbetriebs müssen bisher übliche Abläufe angepasst werden. Hierfür müssen anhand der Hygienemaßnahmen sowie der bestehenden Rahmenbedingungen im organisatorischen und infrastrukturellen Bereich auf den einzelnen Verein passend zugeschnittene Lösungen gefunden werden. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Bedingungen und Verfügungslagen können aktuell nur beispielhafte Aspekte aufgeführt werden, die dabei zu beachten sind.

  • Abstimmungen mit lokalen Behörden zu Hygienemaßnahmen und zugelassene Personenanzahl in Zone 3
  • Allgemeine Organisation von Grundlagen der Hygienemaßnahmen (Desinfektionsmittel-Spender, Seife, Einmal-Handtücher, Hinweis-Beschilderung)
  • Organisation des Ein- und Ausgangsbereichs
  • Organisation der Wegeführung und Zuschauerplatzierung
  • Organisation von Gastronomie (vor, während und nach Spielen)
  • Organisation von Reinigungsvorgängen
  • Information der Gast-Teams und Schiedsrichter*innen zu Hygienemaßnahmen
  • Organisation von Umkleide- und Duschabläufen (Wechselzeiten)
  • Organisation von Mannschaftssitzungen

 

7. Einschätzung des Infektionsrisikos

Der FC Neckarzimmern sorgt mit diesem Hygienekonzept für eine verhältnismäßige und bestmögliche Prävention. In Abhängigkeit zur aktuellen Einschätzung des Infektionsrisikos werden in Abstimmung mit den für die Sportstätte zuständigen Behörden die entsprechenden Hygienemaßnahmen vorgesehen und veranlasst.

Die aufgeführten Maßnahmen gilt es intensiv für die eigenen Rahmenbedingungen zu prüfen und bearbeiten.

Folgende zusätzliche Hinweise zum Arbeitsschutz gelten und sollten im Konzept aufgeführt werden, sofern BG-pflichtige Personen (Vertragsspieler*innen, bezahlte Trainer*innen) in den Trainings- und/oder Spielbetrieb involviert sind. Andernfalls kann dieser Punkt gelöscht werden.

  1. Hinweis Vertragsspieler*innen & bezahlte Trainer*innen

 

  • Der Verein FC Neckarzimmern ist der Arbeitgeber. Dieser trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Arbeitsschutz- und Infektionsschutzmaßnahmen für seine Arbeitnehmer*innen.
  • Notwendige oder sinnvolle Maßnahmen können sich aus dem SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie ergänzender Regeln und Handlungsempfehlungen, z.B. der VBG, ergeben. Folgende Maßnahmen sind (aktuell) verpflichtend:
    • Unterweisung zum Hygienekonzept
    • Bereitstellung von notwendigem Mund-Nase-Schutz
    • Ermöglichen/Anbieten von arbeitsmedizinischer Vorsorge, die auch telefonisch erfolgen kann
      • Individuelle Beratung zu besonderen Gefährdungen aufgrund Vorerkrankungen
      • Besprechung von Ängsten und psychischer Belastung
      • Vorschlag von geeigneten verstärkten Schutzmaßnahmen, wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen des Konzeptes nicht weitreichend genug sind
  • Im Falle eines Infektionsverdachts ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer*innen auszugehen, bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist.Allgemeine Hinweise zur individuellen Bearbeitung der Vorlage „Hygienekonzept für den Trainings- und Spielbetrieb im Amateurfußball“
  • Alle Inhalte ergeben sich aus dem Muster-Hygienekonzept „Zurück ins Spiel“.
  • Es ist zu beachten, dass vereinzelte allgemeine Empfehlungen nicht aufgeführt werden, da diese als allgemeine Leitplanken des DFB nicht zwingend in jedes vereinseigene Konzept passen.
  • Es ist eine individuelle Prüfung aller Punkte vorzunehmen. Eine Anpassung, Reduzierung und/oder Ergänzung anhand eigener Rahmenbedingungen und lokaler Verordnungen ist unerlässlich.
  • Es wird empfohlen, mögliche Änderungen und Abweichungen zum Muster-Hygienekonzept zu dokumentieren, um eine Argumentationsgrundlage gegenüber Dritten zur Verfügung zu haben.
  • Die Stellen, an denen das individuelle Einfügen von vereinseigenen Informationen notwendig ist, sind farblich grün markiert.
  • Inhaltliche und redaktionelle Hinweise sind im Dokument gelb und kursiv markiert. Diese Hinweise sind selbstverständlich im Rahmen der vereinseigenen Konzepterstellung zu löschen.
  • Das Musterkonzept orientiert sich ausschließlich an den Rahmenbedingungen für den Trainings- und Spielbetrieb. Das Betreiben von Vereinsgastronomie und/oder sonstigen begleitenden Maßnahmen sind kein Bestandteil. Diese unterliegen ohnehin jeweils den gültigen Verordnungen und sind gesondert zu betrachten. Sofern möglich und sinnvoll, können/sollten Regelungen in das Vereinskonzept aufgenommen werden. 


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